

Herzlich Willkommen beim HSV-Bogensport Wiener Neustadt!
Statuen
§1: Vereinsname
Der Verein führt den Namen:
”Heeressportverein Bogensport Wiener Neustadt “
Er ist Zweigverein des Heeressportvereines Wiener Neustadt und gehört dem Heeressportlandesverband Niederösterreich, sowie dem Österreichischen Heeressportverband und niederösterreichischen Bogensportverband (NÖBSV), sowie dem österreichischen Bogensportverband (ÖBSV) an.
Die Gründung von weiteren Zweigvereinen und Sektionen ist nicht beabsichtigt.
§2: Vereinssitz
Der Verein ”Heeressportverein Bogensport Wiener Neustadt “ hat seinen Sitz in Wiener Neustadt.
§3: Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung.
Der Schwerpunkt liegt in folgenden Arten des Bogensports: 3D-Bogensport, World Archery (WA).
Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Bogensports in Österreich, Anfängern und Neulingen den Bogensport näher zu bringen, ebenso die Förderung von Kinder und Jugendlichen, die Organisation von Bogensportturnieren und die Beschickung von Turnieren im In- und Ausland durch Mitglieder des Heeressportverein Bogensport Wiener Neustadt.
§4: Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten vorgesehenen Tätigkeiten und durch die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel erreicht werden.
o Vorgesehene Tätigkeiten:
Pflege des Bogensports in all seinen anerkannten Formen;
allgemeine körperliche Ertüchtigung;
o Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, sowie weiteren, damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen;
o Grenzübergreifende Vereinstreffen und gesellige Zusammenkünfte;
o Herausgabe von Mitgliederinformationen, Jahresberichten und anderen Druckwerken sowie das Anfertigen von Videomaterial;
o Errichtung und Betreuung einer Homepage im Internet;
o Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung in den Bereichen Bogensport, Bogenjagd und Outdoor;
o Durchführung von Seminaren, Trainings und Kursen den Bogensport betreffend;
o Den Mitgliedern und Interessierten den Pfeil-Bogen- und Sehnenbau näherbringen;
o Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
o Mitgliedsbeiträge
o Sportveranstaltungen
o Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
o Einnahmen des vereinseigenen 3D-Parcours;
o Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung);
o Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
o Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Seminaren, Trainings und Kursen;
o Geldspenden; Bausteinaktionen; Zinserträge
§5: Bestimmungen über Arten, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder
das sind Soldaten, Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundesheeres bzw. der Heeresverwaltung und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), Soldaten des Miliz-, Reserve- oder Ruhestandes;
Unbescholtene Personen, deren Mitgliedschaft für den HSV Bogensport Wiener Neustadt jedoch von besonderer Bedeutung ist und deren Mitgliedschaft nicht im Widerspruch zu den Statuten und der Geschäftsordnung des Österreichischen Heeressportverbandes steht.
Sie sind als Stammmitglieder des HSV Bogensport Wiener Neustadt beim niederösterreichischen Bogensportverband und beim österreichischen Bogensportverband gemeldet.
Außerordentliche Mitglieder
das sind physische oder juridische Personen, deren Mitarbeit im Interesse des Vereines liegen.
Ehrenmitglieder
das sind Personen, die sich besondere Verdienste um den HSV Bogensport Wiener Neustadt erworben haben.
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Personen, die eine Mitgliedschaft anstreben, haben sich schriftlich, für Minderjährige unter Beifügung der Unterschrift der Erziehungsberechtigten, unter Verwendung des Aufnahmeformulars des HSV Bogensport Wiener Neustadt zu bewerben.
2. Ordentliche Mitglieder beim HSV Bogensport Wiener Neustadt dürfen die ausgeübte Sportart bei keinem anderen Verein wettkampfmäßig ausüben.
3. Der Bewerber (ordentliche und außerordentliche Mitglieder) wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgenommen.
4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes und durch einen positiven Beschluss des Vorstandes.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand bis 31. Oktober schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden:
• Grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
• Unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereines;
• Rückstand bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz erfolgter schriftlicher Mahnung.
• Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen irgendwelcher Art. Sie haben bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgelegten Beiträge zu entrichten, sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu dieser Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§6: Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Rechte der Mitglieder
• Ehrenabzeichen werden Personen zuerkannt, die sich besondere Verdienste um den HSV Bogensport Wiener Neustadt erworben haben. Die Voraussetzungen hierzu bestimmt der Vorstand.
• Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht zur Mitgliederversammlung richten sich nach § 7.
• Nur Mitglieder haben das Recht solange sie dem Verein angehören zum Tragen des Vereinsabzeichens und der vom Vorstand verliehenen Ehrenabzeichen.
• Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den vom Verein vermittelten Vorteilen, Leistungen und Begünstigungen, unter den vom Vereinsvorstand jeweils festgelegten Bedingungen.
Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind verpflichtet
• die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte; weiters müssen alle den Verein schädigenden Vorkommnisse sofort dem Vorstand gemeldet werden.
• die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten;
• die Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe pünktliche zu bezahlen; Jugendliche sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages befreit.
Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen und Verbandsumlagen befreit.
§7: Organe des Vereins und ihre Aufgaben
Organe des Vereins:
• Rechnungsprüfer
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Schiedsgericht
Aufgaben der Organe des Vereins:
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und mittels Aushang auf der Infotafel einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann. Weiters ist zur Mitgliederversammlung ein Präsidiumsmitglied des HSV Wiener Neustadt einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Post oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung nach 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
• Beschlussfassung über einen etwaigen Voranschlag;
• Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
• Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
• Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
• der Finanzreferent
• dem Obmann
• dem Obmannstellvertreter
• dem Schriftführer.
Für weibliche Funktionäre gilt Obfrau, Obmannstellvertreterin, Obfraustellvertreterin, Finanzreferentin, Schriftführerin.
Referenten, Beiräte und Rechnungsprüfer haben eine beratende Stimme.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl beendet haben. Ausnahmen werden vom Vereinsvorstand nach Prüfung genehmigt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim HSV Wiener Neustadt zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand ist berechtigt, im Fall der Notwendigkeit weitere Beiräte in den Vorstand aufzunehmen. Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag, in dessen Verhinderung die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das die Sitzung leitet. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Verlust der Mitgliedschaft, Enthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Zur Regelung der inneren Organisation hat der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu beschließen. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind:
Insbesondere ist der Vorstand berechtigt bzw. verpflichtet:
• über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
• das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Rechnungswesen einzurichten; gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten, ein Budget zu erstellen; bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
• den Beitragszeitraum festzulegen;
• die (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;
• innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen;
• auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren;
• Festlegung aller Bogensport-Wettkämpfe und weiterer Veranstaltungen, sowie deren Durchführungsmodalitäten – insbesondere unter Bedachtnahme der Bestimmungen des österreichischen Bogensportverbandes, der WA und IFAA.
• Statutenänderungen anzuzeigen;
• Leitung des Ausbildungsbetriebes zum Zweck des Bogensportes.
Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfung betrifft:
• die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens;
• die statutengemäße Verwendung der Mittel
• Rechnungsprüfer haben eine Bestandsgefährdung dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel überschreiten, aufzuzeigen.
Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Mängel beseitigt und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Bestandsgefährdung getroffen werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Prüfung. Erfolgt diese Information im Rahmen der Mitgliederversammlung, so sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzubinden. Wenn der Vorstand auf die Prüfungsfeststellungen nicht oder unzureichend reagiert und informiert, müssen die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer. In dieser Mitgliederversammlung sind von den Rechnungsprüfern die Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung darzustellen. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß. Ein Abschlussprüfer ist zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Einnahmen oder Ausgaben 3 Millionen € überschritten haben. Als Abschlussprüfer können nur beeidete Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer bestellt werden. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, die Vereinsbehörde zu unterrichten, wenn es erkennbar ist, dass der Verein seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil wählt sich einen Vertreter. Beide Streitparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Bei Nichteinigung bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Sie haben spätestens 4 Wochen nach Anrufung eines Schiedsgerichtes zusammenzutreten. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Über das Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand von allen drei Schiedsrichtern unterschrieben zu übergeben ist.
§8: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmannstellvertreter unterstützt den Obmann und vertritt den Obmann bei Abwesenheit in allen Belangen.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes oder des Obmannstellvertreters. Ist eine doppelte Zeichnungspflicht vorgesehen unterzeichnet der Obmann und der Obmannstellvertreter oder Schriftführer,
in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Obmann oder der Obmannstellvertreter und der Finanzreferent.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Finanzreferenten der Obmannstellvertreter.
Die Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen den Verein zu vertreten.
§9: Verhältnis zum Hauptverein
Der Zweigverein entsendet die vorgesehenen Delegierten zur Delegiertenversammlung des HSV Wiener Neustadt. Eine Bestandsgefährdung ist dem HSV Wiener Neustadt anzuzeigen. Es ist sicherzustellen, dass die Bestandsgefährdung, sofern der Vorstand des Zweigvereines säumig ist, auch durch die Kontrolle an den Hauptverein gemeldet werden kann.
Begünstigungsschädliche Unternehmungen sind unverzüglich zu melden.
Mitglieder des HSV Bogensport Wiener Neustadt sind auch Mitglieder des HSV Wiener Neustadt. Der Mitgliedsbeitrag ist in der entsprechenden Höhe zu entrichten.
Der Zweigverein hat seine sportlichen und kulturellen Vorhaben und Veranstaltungen mittels Meldung dem HSV Wiener Neustadt anzuzeigen.
Der Zweigverein hat die „Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter“ inklusive Stammdatenblatt dem Hauptverein zusätzlich vorzulegen.
§10: Datenschutz
Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und für die Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
Weiters gibt jedes Mitglied die unwiderrufliche Zustimmung, dass sowohl Ergebnislisten als auch Bild- und Ton- bzw. Magnetaufzeichnungen, die vom Verein im Rahmen des Vereinslebens und der Sportausübung hergestellt wurden, für Vereinszwecke, wie z.B. Sponsoring, Werbung, Information und Öffentlichkeitsarbeit inkl. Homepage verwendet werden dürfen und die Rechte dem Verein kostenlos ab Herstellung übertragen werden.
§11: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wurde und bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Verwertung des Vereinsvermögens und die Abwicklung zu beschließen. Die Verwertung darf ausschließlich der Gemeinnützigkeit dienen. Als Abwickler sind von der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied des letzten Vorstandes und die Rechnungsprüfer zu bestellen. Wird über die Verwertung kein gültiger Beschluss gefasst oder ist die Bestellung von Abwicklern nicht möglich, fällt das Vermögen an den HSV Wiener Neustadt.
Die rechtmäßige Ausfertigung allfälliger Urkunden hierüber hat durch den letzten im Amt befindlichen Obmann und zweier Mitglieder des letzten Vereinsvorstandes zu geschehen – ansonsten durch einen allenfalls seitens des HSV Wiener Neustadt bestellten Kurator.
Der Obmannstellvertreter: Der Obmann:
Josef GOLDBRUNNER, Vizeleutnant e.h. Leopold SCHMALZL, Vizeleutnant e.h.
(Josef GOLDBRUNNER, Vizeleutnant) (Leopold SCHMALZL, Vizeleutnant)